Rechtliches Know-How

Elternarbeit


von Ursula Duppel-Breth
Stellvertretende Vorsitzende des Landeselternbeirates
Quelle: http://www.km-bw.de/servlet/PB/menu/1140821/index.html


Die Grundlagen
Nach 1945 wurden in den Schulgesetzen der meisten Länder der jungen Bundesrepublik die Elternarbeit als ein Element der Demokratie verpflichtend vorgeschrieben. Das Schulgesetz Baden-Württembergs gibt als Richtschnur für das gemeinsame Handeln von Schule und Elternhaus vor:
„Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Entwicklung mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung der Eltern und der Schule für die Erziehung und Bildung der Jugend fordert die vertrauensvolle Zusammenarbeit beider Erziehungsträger. Schule und Elternhaus unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung der Jugend und pflegen ihre Erziehungsgemeinschaft.“
Um diese Mitwirkung zu institutionalisieren, sind mindestens zwei Elternabende pro Schuljahr sowie mindestens zwei Elternbeiratssitzungen und zwei Schulkonferenzen verpflichtend vorgeschrieben.
Noch anschaulicher ist dieser gemeinsame Erziehungs- und Bildungsauftrag in der von dem Pädagogen Hartmut von Hentig geschriebenen Einführung in den Bildungsplan 2004 ausgeführt. Diese sehr lesenswerte Einführung gilt für alle Schularten gleichermaßen. Zusammen mit den pädagogischen Leitfragen ergibt sich daraus eine ausgezeichnete Übersicht über die Ziele des neuen Bildungsplanes und eine Handlungsanweisung für dessen Umsetzung. Wie wäre es, wenn in den ersten Elternabenden des neuen Schuljahres diese Passagen des neuen Bildungsplanes zusammen mit den Eltern und den Klassenlehrern erörtert würden?

Neue Form der Elternarbeit
Der neue Bildungsplan gibt künftig allen Schulen mehr Freiheiten. Je nach den Bedürfnissen und Gegebenheiten vor Ort werden die Kerncurricula festgelegt – das ist die Richtschnur, anhand derer die Schülerinnen und Schüler die im Bildungsplan niedergelegten Fertigkeiten und Fähigkeiten erlernen sollen. Zusätzlich erarbeiten die Schulen ein Schulcurriculum, das die Schwerpunkte der Schule stützen soll – zum Beispiel Lesefähigkeit stärken, Übergang in den Beruf meistern o. ä. Auch die bisher gewohnte Stundentafel verschwindet und wird abgelöst durch eine Kontingentstundentafel, die nur vorschreibt, wie viel Stunden pro Fach im Lauf der Schulzeit unterrichtet werden sollen. Bei Schulcurriculum und Kontingentstundentafel haben die Eltern in der Schulkonferenz ein Mitsprache-recht, nachdem sie im Elternbeirat vorher über die Details informiert worden sind.

Durch den Bildungsplan und die damit erhaltenen Freiheiten muss sich auch die Elternarbeit verändern. Der traditionelle Elternabend wird abgelöst werden müssen durch eine neue Form der Elternabende, in der viel mehr die Ziele und Wege des Unterrichts im laufenden Schuljahr im Mittelpunkt stehen. Also weg vom eher Formalen hin zum mehr Inhaltlichen. Wenn kein Lehrplan mehr vorgibt, was wie in welchen Schritten unterrichtet werden muss, kann die für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit erforderliche Transparenz nur durch Information im Konkreten geschaffen werden. Der Vergleich mit der Parallelklasse trägt künftig nicht mehr. Umgekehrt ist es für die Lehrkräfte in der Zukunft noch wichtiger als heute schon, Rückmeldungen zu erhalten darüber, wie ihre pädagogischen Bemühungen bei den Schülern angekommen sind – was gelungen ist oder was besser geändert werden sollte. Feedback-Gespräche ist hier das Stichwort.

Andere Elternabende
Es gibt Schulen, die seit einiger Zeit versuchen, die Elternabende für Eltern interessanter zu machen oder mehr Raum zu schaffen für anstehende pädagogische Themen. So ging beispielsweise eine Realschule dazu über, vor den Klassenelternabenden eine gemeinsame Informationsstunde anzubieten, bei der zunächst der Schulleiter über Allgemeines informiert und dann für eine weitere halbe Stunde die Lehrkräfte an kleinen Tischen für Fragen zu ihren Themen zur Verfügung stehen. Erst danach gehen die Eltern mit den Klassenlehrern in ihre Klassen, um die Fragen und Themen der Klasse zu besprechen.
Eine andere Schule lädt die (bisherigen) Elternvertreter eine halbe Stunde vor den Elternabenden zu einer Kurz-Information ein. Jeder Elternvertreter erhält ein Blatt, auf dem alle wichtigen Informationen zur Schule (Schülerzahl, neue Lehrer und so weiter), die Termine für alle Veranstaltungen, aber auch Aufrufe zur Mitarbeit stehen. Das Blatt wird von Schulleitung und Elternbeiratsvorsitzenden gemeinsam erstellt. Die Elternvertreter werden so in die Lage versetzt, kompetent über allgemein interessierende Fragen zu informieren und auch weitgehend ihrer Rolle als Leiter des Elternabends gerecht zu werden.
Ein Gymnasium ging einen anderen Weg: um von dem „Aufmarsch“ an Fachlehrern wegzukommen und Eltern Gespräche zu erleichtern, sitzen nun die Fachlehrkräfte an Tischen und reden mit jeweils sechs bis acht Eltern über ihr Fach und die Fragen der Eltern dazu. Nach jeweils 15 Minuten wird gewechselt, sodass im Verlauf von etwa einer Stunde jeder die Gelegenheit erhielt, mit jedem Fachlehrer und jeder Fachlehrerin im kleinen Kreis zu sprechen. Dieses Verfahren erfordert zwar die Anwesenheit mehrerer Lehrkräfte zur gleichen Zeit beim Elternabend, die Zufriedenheit der Eltern und das Verständnis für die Arbeit der Lehrkräfte ist aber viel höher als im bisher gewohnten Rahmen.
Nicht wenige Elternbeiratsvorsitzende arbeiten für die Elternvertreter Handreichungen und Referentenlisten aus, damit vor allem an den zweiten Elternabenden im Jahr Themen wie Regeln für den Schullandheimaufenthalt, Erziehungstipps für Pubertierende, Streitschlichtung usw. – also Erziehungsthemen – behandelt werden und Schule und Eltern sich auf eine gemeinsame Linie verständigen können.

Neue Aufgaben: das Schulcurriculum
Durch die Änderung der Konferenzordnung sind die Eltern beim Schulcurriculum und der Kontingentstundentafel anzuhören. Bereits im Laufe dieses Schuljahres haben sich dazu viele Schulen auf einen völlig neuen Weg der Zusammenarbeit gemacht: in gemischten Arbeitsgruppen oder bei Arbeit an Runden Tischen wurden Konzepte und Vorschläge erarbeitet, die dann wieder in die Gremien zur Abstimmung gegeben wurden und zwar, bevor die GLK und die Schulkonferenz damit befasst wurden. Dadurch wurde in allen Fällen erreicht, dass eine sehr hohe Akzeptanz für die Neu-erungen bei Lehrkräften, z.T. Schülern und Eltern entstanden ist. Der Beschluss der Schulkonferenz wird damit zu einem formalen Akt ohne endlose Diskussion und Frust.

Einige Gymnasien – auf die ja noch zusätzlich G8 zukommt – entschieden sich dafür, Informationsveranstaltungen nicht nur für die Eltern an der Schule anzubieten, sondern dazu auch interessierte Eltern von Schülerinnen und Schülern aus der 4. Grundschulklasse des Einzugsgebietes mit einzuladen und breit über die angedachten Veränderungen zu informieren. Mitglieder des Runden Tisches informierten dann ebenso wie der Schulleiter: Die Wünsche und Anregungen der Teilnehmer dieser Abende flossen dann wieder in die Arbeit des Runden Tisches ein.

Die Liste von guten Beispielen ließe sich noch lange fortsetzen. Sofern jemand genauere Informationen wünscht, Beispiele aus dem näheren Umfeld kennen lernen möchte oder einfach Tipps für die eigene Arbeit möchte, ist der Landeselternbeirat eine der Adressen, bei der Hilfe erhältlich ist. Auch die Schulämter können Tipps geben. Darüber hinaus kann beim OSA Stuttgart ab Herbst eine Broschüre mit Best-Practice-Konzepten zu „Erziehungspartnerschaft“ bezogen werden.

Geschenke an Lehrer

Lehrer dürfen als Beamte Geschenke in Bezug auf ihre Amtstätigkeit nur annehmen, wenn das ihr Dienstvorgesetzter (Schulleitung) genehmigt. In den Beamtengesetzen der Bundesländer stehen Bestimmungen wie:
"Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden."
Für Angestellte im öffentlichen Dienst gilt Entsprechendes.
Vielleicht besteht an Ihrer Schule eine interne Regelung der Schulleitung, bis zu welchem Wert solche Geschenke genehmigt werden, eventuell sogar automatisch ohne ausdrückliche Bitte um Zustimmung in jedem Einzelfall. Klären Sie das mit der Schulleitung ab.

Lernmittelfreiheit

Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
in der Fassung vom 1. August 1983
§ 94
Lernmittelfreiheit
(1) In den öffentlichen Grundschulen, Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, Kollegs, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und Sonderschulen hat der Schulträger den Schülern alle notwendigen Lernmittel mit Ausnahme von Gegenständen geringen Wertes leihweise zu überlassen, sofern die Lernmittel nicht von den Erziehungsberechtigten oder den Schülern selbst beschafft werden; ausnahmsweise werden sie zum Verbrauch überlassen, wenn Art oder Zweckbestimmung des Lernmittels eine Leihe ausschließen. Gegenstände, die auch außerhalb des Unterrichts gebräuchlich sind, gelten nicht als Lernmittel.
(2) Das Kultusministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Lernmittel notwendig und welche davon zum Verbrauch zu überlassen sind.
(3) Ausländische Schüler stehen den einheimischen gleich.

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Download VGH-Urteil vom 23.01.2001